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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Artikel

Das deutsche Einführungsgesetz zu dem Bürgerlichen Gesetzbuche, üblicherweise abgekürzt EGBGB, stammt ebenso wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896. Es wurde in einer Neufassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494) neu bekanntgemacht und seither mehrfach geändert. Es wird zunächst in Artikel gegliedert, einige Artikel sind nochmals in Paragraphen unterteilt.


Basisdaten
Kurztitel: Einführungsgesetz zu dem Bürgerlichen Gesetzbuche
Voller Titel: ders.
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Zivilrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: EGBGB
FNA: 400-1
Verkündungstag: 18. August 1896 (RGBl. 1896, S. 604)
Aktuelle Fassung: 30. April 2004 (BGBl. I 2004, S. 598)


Die Art. 3 - 46 EGBGB enthalten das 1986 und 1999 reformierte Internationale Privatrecht.

Weitere Teile enthalten unter anderem Vorschriften über das Verhältnis des BGB zu den Landesgesetzen (Art. 55 - 152 EGBGB) und Übergangsvorschriften (Art. 157 - 218 EGBGB).

Die Art. 219 - 229 enthalten Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des BGB und des EGBGB, so beispielsweise aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. Januar 2001: Art. 229 § 5 EGBGB (allgemein), Art 229 § 6 EGBGB (Verjährungsrecht) und Art. 229 § 7 EGBGB (Zinsvorschriften).

Die Art. 230 - 237 enthalten Vorschriften über das Inkrafttreten des BGB im in dem Einigungsvertrag genannten Gebiet und Übergangsrecht hierzu.

Buch-Tipp: Bayerisches Kommunalwahlbeamtengesetz nebst Dienststrafordnung und den versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Bayerischen Beamtengesetzes mit Einf. u. Erl. zum KWBG Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch "Bayerisches Kommunalwahlbeamtengesetz nebst Dienststrafordnung und den versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Bayerischen Beamtengesetzes mit Einf. u. Erl. zu dem KWBG". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden...

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